GTC

Nutzungsvereinbarungen im Stadion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadion Nürnberg Betriebs- GmbH für die Nutzung des Max-Morlock-Stadions

Stadion Nürnberg Betriebs GmbH
Max-Morlock-Platz 1
90471 Nürnberg
nachfolgend »Vermieter« genannt.

1. MIETGEGENSTAND UND NUTZUNGSZWECK

1.1 Die im Angebot aufgeführten Räumlichkeiten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Veranstaltung, sowie zu dem damit verbundenen Recht werblicher Nebenzwecke im Rahmen einer Veranstaltung zu überlassen. Das Risiko, den Nutzungsgegenstand zu dem angestrebten Zweck verwenden zu können, trägt der Mieter.

1.2 Der Vertragsgegenstand darf nur für gesetzlich, behördlich und vertraglich zulässige Zwecke genutzt werden.

1.3 Eine Änderung des Nutzungszwecks ist unzulässig. Die Gebrauchsüberlassung an andere Personen/Dritte und die Veränderung des Nutzungsgegenstandes ist unzulässig.

2. NUTZUNGSZEIT UND ÜBERGABE

2.1 Nutzungszeitraum gem. gültigem Angebot.

2.2 Vor jeder Nutzung werden Termine zur Übergabe und Rückgabe des Vertragsgegenstandes vereinbart. Dabei werden jeweils Abnahmeprotokolle erstellt und rechtsverbindlich vom Mieter und Vermieter unterzeichnet.

2.3 Setzt der Mieter nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, den Gebrauch des Mietobjektes fort, so begründet dies keinen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag. Die Regelung des § 545 BGB findet insofern keine Anwendung.

2.4 Der Mieter hat bei Beendigung der Nutzungszeit das Nutzungsobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Vertragsgemäß ist der Zustand insbesondere dann, wenn
(1) die Nutzungsflächen von Sachen des Mieters geräumt sind;
(2) sämtliche Schlüssel und Codekarten gemäß Übergabeprotokoll an den Vermieter zurückgegeben worden sind.

2.5 Bei Beendigung ist ein gemeinsames Rückgabeprotokoll zu fertigen, in welchem etwa vorhandene oder nicht beseitigte Mängel, Schäden etc. aufgeführt werden. Der Mieter wird bei der Erstellung des Protokolls persönlich mitwirken oder sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Ohne eine solche Mitwirkung des Mieters ist der Vermieter zur Rücknahme des Nutzungsgegenstandes berechtigt, nicht jedoch verpflichtet.

2.6 Der Vermieter ist berechtigt, sofern der Mieter seinen Verpflichtungen gem. den Ziffern 2.4 und 2.5 nicht ordnungsgemäß und fristgemäß nachkommt, die Verpflichtungen des Mieters auf dessen Kosten selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

2.7 Werden von dem Mieter nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Nutzungsgegenstand Gegenstände zurückgelassen, ist der Vermieter berechtigt, diese nach Mahnung mit Fristsetzung aus dem Nutzungsgegenstand zu entfernen; eine Aufbewahrungspflicht gem. §§ 1215, 1257 BGB wird durch die Ausübung des Vermieterpfandrechts im Sinne des § 562 BGB nicht begründet bzw. ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben die Ansprüche des Mieters gem. § 562 Abs. 1 S. 2 BGB. Etwaige Ansprüche der Vermieter aus der verspäteten Rückgabe des Nutzungsgegenstandes bleiben unberührt.

3. AUFLAGEN UND GENEHMIGUNGEN

3.1 Behördliche Auflagen oder die Einholung und Aufrechterhaltung behördlicher Genehmigungen, die ihre Ursache in den persönlichen oder besonderen betrieblichen Verhältnissen des Mieters oder in den besonderen Verhältnissen ihres Nutzungszwecks haben, obliegen einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen/Kosten alleine dem Mieter.

3.2 Der Mieter erfüllt gesetzliche, behördliche und technische Vorschriften (z.B. DIN, VDS, VDE) und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Polizeirecht, Versammlungsrecht, Versammlungsstättenverordnung, etc.), die seine Nutzung betreffen, auf seine Kosten und stellt den Vermieter und den Eigentümer von Auflagen, die gegen diesen ergehen sollten, frei.

3.3 Der Mieter legt auf Verlangen des Vermieters einschlägige Genehmigungen und Bescheide sowie die benannte Person nach § 39 der Bayerischen Versammlungsstättenverordnung vor. Gemäß §38 Absatz 5 (VStättV) werden alle Verpflichtungen aus §38 Absatz 1-4 (VStättV) hiermit schriftlich auf den Mieter übertragen. Der Mieter ist verantwortlich für die Verpflichtungen, die er damit übernommen hat. Sofern der Vermieter aufgrund der § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV in Anspruch genommen werden sollte, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter im Innenverhältnis von allen damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen freizustellen.

3.4 Der Mieter hat spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter sämtliche Genehmigungen sowie einen gültigen Ablaufplan vorzulegen.

3.5 Der Mieter wird auf seine Verpflichtung hingewiesen, etwa für die Veranstaltung anfallende GEMA Gebühren auf eigene Kosten eigenverantwortlich abzuführen.

3.6 Während der Dauer der jeweiligen Nutzung obliegt dem Mieter die Verkehrssicherungspflicht. Die örtlichen Satzungen und die Stadionverordnung sind zu beachten. Für die Dauer der jeweiligen Nutzungsüberlassung ist der Mieter auch Verantwortlicher im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern der Vermieter aufgrund einer durch den Mieter durchgeführten Veranstaltung in Anspruch genommen wird, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter im Innenverhältnis von allen damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen freizustellen.

4. VERSICHERUNGEN

4.1 Der Mieter hat folgende Versicherungen abzuschließen, für die Dauer der Nutzungszeit aufrecht zu erhalten und auf Verlangen der Vermieter nachzuweisen:
(1) Haftpflicht/Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
(2) Versicherungen über den Gebäudeinhalt
(3) Betriebsunterbrechungsversicherung
(4) sonstige für den Betrieb bzw. die Nutzung übliche Versicherungen.
(5) Feuerversicherung

4.2 Sofern es der Mieter unterlässt die in Abs. 1 genannten Versicherungen abzuschließen, so muss sich dieser im Schadensfalle die jeweilige angemessene Versicherungsleistung auf seinen Schaden anrechnen lassen. Darüber hinausgehende Schäden, die Gegenstand der in Abs. 1 genannten Versicherungen wären, werden ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit handelt oder der Schaden vorsätzlich oder durch grobes Verschulden des Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen erfolgt ist.

4.3 Der Mieter tritt hiermit etwaige sämtliche Ansprüche, die ihm aus den in Abs. 1 genannten Versicherungen hinsichtlich Beschädigungen am Mietobjekt und / oder Gesamtgebäudes gegen den Versicherer zustehen, sicherungshalber an den Vermieter ab. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist der Vermieter zur selbständigen Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche gegen die Versicherer berechtigt. Der Mieter hat den Vermieter dabei im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

5. HAFTUNG DES MIETERS

5.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung des Mieters obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.

5.2 Der Mieter ist auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den von ihm zu einer Verrichtung beauftragte Dritte in Ausführung der Verrichtung verursacht werden. Dies gilt auch für Betriebsangehörige, Besucher, Gäste, Lieferanten oder sonstige Personen, soweit diese auf Veranlassung des Mieters zum Nutzungsgegenstand in Beziehung treten.

5.3 Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm oder den in Abs. 5.2 genannten Dritten verursacht und verschuldet worden ist, sofern der Schaden seine Ursache im ausschließlichen Herrschaftsbereich des Mieters hat.

5.4 Der Mieter haftet für die unter Ziffer 3 dieser Nutzungsvereinbarungen genannten Auflagen, Genehmigungen und Vorschriften.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DES VERMIETERS

6.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen eines Mangels des Nutzungsgegenstandes können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheitsvereinbarung des Mietobjektes oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

6.2 Eine Umkehr der Beweislast erfolgt hierdurch nicht.

6.3 Darüber wird die Haftung des Vermieters auf 5.000 EURO begrenzt. Sofern der Schaden durch einen Dritten verursacht worden ist, tritt der Vermieter hiermit seine gegen diesen bestehenden Ansprüche an den dies annehmenden Mieter ab. Der Mieter ist in einem solchen Fall verpflichtet zuerst gegen den Dritten In Anspruch zu nehmen. Von der Haftungsbegrenzung des Satzes 1 ausgenommen sind die Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie diese Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden sind.

6.4 Der Vermieter
(1) übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versorgungsträger ihre Leistungen (Strom, Gas, Wasser, Brennstoff etc.) in Art, Güte, Druck beziehungsweise Spannung nicht verändern oder einstellen;
(2) haftet nicht für den Bestand oder den Nutzungsumfang der Zufahrt, der Andienung und der sonstigen Verkehrswege zu dem Nutzungsgegenstand, soweit solche Einschränkungen auf von dem Vermieter nicht veranlasste behördliche Maßnahmen zurückzuführen sind;
(3) haftet nicht für anfänglich vorhandene Mängel des Nutzungsgegenstandes, es sei denn, dass diese Mängel bei der Übergabe des Nutzungsgegenstandes ausdrücklich vermerkt waren.

6.5 Sofern die Nutzung des Mietobjekts aufgrund von höherer Gewalt ausfällt oder aufgrund von behördlichen Anordnungen teilweise oder vollständig untersagt wird, so sind von den Parteien keine Leistungen zu erbringen. Teilleistungen sind entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Bewertung zu vergüten, Vorauszahlungen sind zu erstatten.

7. ZAHLUNG UND STORNIERUNG

7.1 Sämtliche in Angebot und Rechnung genannten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zusätzlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.2 Der Vermieter behält sich vor 50% des voraussichtlichen Auftragswertes (Miete und Nebenkosten) per Vorauskasse zu verlangen. Sollte der Nutzer der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind insofern ausgeschlossen.

7.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges findet die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

7.4 Stornierung gemäß Bedingungen im Angebot.

7.5 Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(1) das Nutzungsentgelt oder sonstige Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht;
(2) der Mieter den Nutzungsgegenstand anderen überlasst. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht;
(3) der Mieter den Nutzungsgegenstand nicht dem Nutzungszweck entsprechend nutzt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht;
(4) Die Sicherheit des Nutzungsgegenstandes und seiner Besucher gefährdet ist.
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind insofern ausgeschlossen.

7.5 Der Vertrag besteht unter Vorbehalt sofern keine Veranstaltung von öffentlichem Interesse (z.B. Heimspiele 1.FCN, Fußballspiele DFB/UEFA, DTM) zu diesem Zeitpunkt stattfindet.

7.6 Der Mieter ist nur dann berechtigt gegen die Forderung des Vermieters aufzurechnen, wenn die Forderung des Mieters entweder unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Gleiches gilt indes auch hinsichtlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

8. UNTERVERMIETUNG / NUTZUNGSEINRÄUMUNG DRITTER

8.1 Jegliche Weiterüberlassung des Mietobjekts an Dritte, insbesondere die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

8.2 Bei unberechtigter Untervermietung oder bei schuldhafter vertragswidriger Nutzung des Mietobjektes durch den Untermieter kann der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete sofort widerrufen und verlangen, dass der Mieter unverzüglich das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nach einer entsprechenden Aufforderung des Vermieters nicht oder überlässt der Mieter unberechtigterweise das Mietobjekt einem Untermieter oder sonstigem Dritten, so kann der Vermieter diesen Mietvertrag fristlos kündigen; der Mieter bevollmächtigt den Vermieter hiermit, in diesem Falle auch das Untermietverhältnis zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

8.3 In jedem Fall der Untervermietung tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen Forderungen gegen den Untermieter, insbesondere auf Zahlung der Untermiete, bis zur Höhe der dem Vermieter nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüche an den Vermieter sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mieter wird den Untermieter nach Abschluss des Untermietvertrags von der Forderungsabtretung unterrichten und Einwendungen nach § 404 BGB ausschließen.

9 WEITERE NUTZUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Namensrecht des Stadions
(1) Durch die Vergabe des Namensrechts bedingt, ist bei Veröffentlichungen (Eintrittskarten, Anzeigen, Plakate etc.) das eingetragene Max-Morlock-Stadion Logo zu verwenden.
(2) Werbefreiheit und Werbemaßnahmen am und im Vertragsgegenstand sowie eine eventuelle Werbefreiheit sind gesondert abzusprechen und festzulegen. Die Kosten hierfür sind von dem Mieter zu tragen.

9.2 Servicepartner
Sämtliche Dienstleistungen (inkl. Catering) auf den angemieteten Flächen des Nutzungsgegenstandes werden alleinig und ausschließlich durch Servicepartner der Stadion Betriebs-GmbH durchgeführt:

9.3 Energieversorgung
(1) Energiekosten werden veranstaltungsbezogen und verbrauchsorientiert berechnet.
(2) Leitungsnetze für Gas, Elektrizität, Wärme und Wasser (Versorgungsmedien) darf der Mieter nur nach Maßgabe der zulässigen Belastung in Anspruch nehmen.

9.4 Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter
Der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt im Rahmen ihrer Aufgaben, den Vertragsgegenstand während der Nutzungsdauer zu betreten. Der Nutzer wird in allen vorgenannten Fällen zu diesem Zwecke dementsprechende Akkreditierungen ausstellen. Das Hausrecht des Vermieters bleibt unberührt.

9.5 Rasen
(1) Eine Nutzung der Rasenspielfläche durch den Mieter ist in jedem Fall mit dem Vermieter abzustimmen und bedarf einer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Benutzung der Tartanbahn.
(2) Durch die Veranstaltung entstandene Schäden an Rasen oder Tartanbahn werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Zur Feststellung des Rasenzustands wird mit dem verantwortlichen Greenkeeper bei Übergabe/Rückgabe ein Protokoll erstellt und etwaige Schäden festgehalten. Darüber hinaus kann der Vermieter bei extremer Verschlechterung des Rasenzustands während der Veranstaltung das Spielfeld ganz oder komplett sperren, ohne dass ein Ersatzspielfeld zur Verfügung gestellt werden muss.

9.6 Anzahl und Dokumentation der Besucherzahlen
(1) Über die vom Vermieterfestgesetzten höchstzulässigen Besucherzahlen hinaus dürfen Eintrittskarten nicht ausgegeben werden. Die jeweiligen Blockzahlen und Sitzpläne sind einzuhalten.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, offizielle Besucherzahlen an den Vermieter zu melden. Personenzahlen müssen schriftlich genannt werden.

9.7 Entsorgung
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, insbesondere Sonderabfälle und gefährliche Stoffe sowie sperrige Abfälle, sowie die vorübergehende ordnungsgemäße Aufbewahrung dieser Abfälle bis zu deren Entsorgung obliegen dem Vermieter gegen ein entsprechendes Entgelt.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

10.2 Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Nürnberg.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für wesentliche oder grundlegende Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.

10.4 Sind auf Mieterseite mehrere Personen Vertragsparteien, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig unwiderruflich zur Entgegennahme oder Abgabe sämtlicher Erklärungen mit Wirkung auf das Nutzungsverhältnis.

10.5 Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass im Rahmen der Verwaltung des Nutzungsgegenstandes Daten gespeichert werden. Der Vermieter versichert, dass nur solche Daten gespeichert werden, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mietverhältnisses benötigt werden, und dass die Datenspeicherung im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erfolgt.

10.6 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Korrespondenzadresse mitzuteilen, an die sämtliche das Mietverhältnis betreffende Erklärungen zu richten sind. Änderungen dieser Adresse sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht fort für die Dauer von sechs Wochen nach Rückgabe des Nutzungsgegenstandes an den Vermieter.

10.7 Alle verkehrsrelevanten Aspekte werden vom Mieter im Vorfeld mit der Stadt Nürnberg sowie der Polizeidirektion Nürnberg abgestimmt. Den jeweiligen verkehrsrechtlichen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Sie werden Bestandteil dieses Vertrages.

AGB für den Ticketverkauf

Die Stadion Nürnberg Betriebs-GmbH (nachfolgend Stadion Nürnberg genannt) ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Stadion Nürnberg vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde Stadion Nürnberg mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.

Stand: 24.07.2018

I. Geltungsbereich

1. Für sämtliche Verträge und erteilten Aufträge betreffend die Lieferung von Tickets, Gutscheinen und / oder Fan-Artikeln (bspw. Bild- und Tonträger) gelten im Verhältnis zu der Stadion Nürnberg ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Vertragsabschluss, Stornierung

1. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald das Ticketverkaufsformular unterzeichnet an Stadion Nürnberg übermittelt hat. Erst mit Rechnungsversand und Zuteilung einer Rechnungsnummer durch Stadion Nürnberg kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Vertragspartner (Veranstalter, lizenzierter Fan-Artikel-Verkäufer oder Stadion Nürnberg) zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlungsart Vorkasse der Vertrag mit erfolgreicher Belastung des Zahlungskontos des Kunden mit dem vollständigen Zahlungsbetrag zustande.

2. Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt von der Stadion Nürnberg enthaltenen Daten wird keine Gewähr übernommen.

3. Stadion Nürnberg ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, für die bereits eine Rechnungsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom Veranstalter und / oder von Stadion Nürnberg aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote etc.) und / oder offene Forderungen aus der bisherigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehen. Insbesondere ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen Veranstalters weder die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und / oder Marketingzwecke (bspw. als Gewinn für gewerbliche Preisausschreiben und / oder sonstige gewerbliche Gewinnspiele), noch der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Zugangs- und / oder Eingangsbereichs der Veranstaltungsstätte gestattet. Die Erklärung der Stornierung / des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.

4. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

5. Für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Stadion Nürnberg einander jeweils widersprechende Regelungen enthalten, haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Stadion Nürnberg insoweit Vorrang vor den spezifischen Bedingungen des Veranstalters.

III. Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten

1. Die Preise für Tickets können die aufgedruckten Kartenpreise übersteigen. Die Zahlung ist per Überweisung sowie durch Rechnungskauf möglich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist nach Vertragsabschluss an dem in der Rechnung genannten Kalendertag (10 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig.

IV. Widerruf, Rücktritt

1. Für die vermittelten Eintrittskarten besteht kein Widerrufsrecht gem.§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB. Sie sind grundsätzlich auch von Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen.

2. Eventuelle Ansprüche wegen einer aus Ihrer Sicht ggf. vorzunehmenden Rückabwicklung des Vertrags sind dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.

V. Eigentumsvorbehalt; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

1. Bei einem Verbraucher behält Stadion Nürnberg sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

2. Ist der Kunde Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält Stadion Nürnberg sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

3. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Stadion Nürnberg unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Befindet sich der Kunde gegenüber Stadion Nürnberg mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

VI. Haftungsbeschränkungen, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

1. Stadion Nürnberg haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet Stadion Nürnberg beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

3. Außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen haftet Stadion Nürnberg nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.

4. Das Recht des Kunden, sich wegen einer nicht vom Veranstalter oder von Stadion Nürnberg zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.

5. Soweit die Haftung von Stadion Nürnberg nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

VII. Schlussklauseln

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Nürnberg, sofern Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

AGB für den Verkauf von Tickets für Eigenveranstaltungen

1. Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich: Diese AGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb oder Bezug von Eintrittskarten im Online-Ticketshop des Stadion Nürnbergs, bei den Verkaufspartnern „Bookingkit“ oder „Ticketmaster“ oder durch den stationären Verkauf zustande kommt.
 

2. Bezugsweg, Bestellvorgang, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Stadion Nürnbergs sind grundsätzlich nur beim Stadion Nürnberg auf der offiziellen Homepage www.stadion-nuernberg.de, dem offiziellen Verkaufspartnern „Bookingkit“ und deren Partnerplattformen oder „Ticketmaster“ zu beziehen, sowie im stationären Verkauf am Stadion Nürnberg (Abendkasse). Tickets, die auf nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht und können Rechtsfolgen nach Ziffer 8 zur Folge haben.

2.2 Vertragsabschluss: Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald dieser eine Bestellung (telefonisch, postalisch, elektronisch) aufgegeben hat, oder das Ticketverkaufsformular unterzeichnet an Stadion Nürnberg übermittelt hat. Erst mit Rechnungsversand und Zuteilung einer Rechnungsnummer durch Stadion Nürnberg kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Stadion Nürnberg zustande. Bei Bestellung über einen Verkaufspartner gem. Ziffer 2.1 kommt der Vertrag mit Bestätigung durch den jeweiligen Verkaufspartner zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlungsart Vorkasse der Vertrag mit erfolgreicher Belastung des Zahlungskontos des Kunden mit dem vollständigen Zahlungsbetrag zustande. Bei Barzahlung kommt der Vertrag bei Übergabe des Geldes zustande.
2.3 Stationärer Verkauf: Im Fall des stationären Verkaufs, insbesondere in der Geschäftsstelle des Stadion Nürnbergs, kommt der Vertragsschluss zwischen dem Stadion Nürnberg und dem Kunden mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets auf Grundlage dieser AGB zustande.

2.4 Besuchsrecht: Durch den Vertragsschluss und die vollständige Bezahlung gem. Ziffer 4, erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser AGB. Das Stadion Nürnberg gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar über einen unter Ziffer 2 genannten Bezugswegs erworben hat, ein Besuchsrecht. Das Stadion Nürnberg erfüllt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts, indem er einmalig Zutritt zu der (den) Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Zutritt von Kindern ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt. Das Stadion Nürnberg wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall nicht berechtigt, Zutritt zu erlangen. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des Stadion Nürnbergs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
 

3. Ermäßigte Tickets

3.1 Ermäßigungsberechtigung: Bei der Ticketvergabe können Kinder, Senioren, Menschen mit Behinderung und Wehrdienstleistende bevorzugt werden und entsprechende Ermäßigungen erhalten. Pro Person kann nur ein Ticket zum ermäßigten Preis erworben werden. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag der Ticketnutzung.

3.2 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle – soweit existent: amtliche bzw. offizielle – Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.

4. Zahlungsmodalitäten

4.1 Ticketpreise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Stadion Nürnberg. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den jeweils akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. Überweisung, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, Barzahlung, Paypal) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann Stadion Nürnberg dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder angemessene System- und weitere Gebühren für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, in Rechnung stellen.

4.2 Fehlschlagen der Zahlung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Deckung, Rückbuchung, fehlgeschlagene Authentifizierung etc.), ist das Stadion Nürnberg berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Stadion Nürnberg vorbehalten.

4.3 Rechnungstellung: Dem Kunden wird die Rechnung nach Wahl des Stadion Nürnberg in Papierform oder bei Online-Bestellung elektronisch übermittelt.

4.4 SEPA-Lastschriftmandat: Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde dem Stadion Nürnberg ein entsprechendes Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Ein bevorstehender Lastschrifteinzug wird durch das Stadion Nürnberg oder der jeweiligen Verkaufsplattform in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) spätestens fünf (5) Kalendertage vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Pre-Notification).
Die Belastung erfolgt nicht vor der auf der Zahlungsaufforderung (Rechnung) genannten Fälligkeit, eine gesonderte Pre-Notification wird nicht verschickt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt gemäß dem Fälligkeitsdatum auf der jeweiligen Zahlungsaufforderung. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Bankgeschäftstag. Im Falle einer Zahlung durch einen abweichenden Kontoinhaber erfolgt die Pre-Notification an den Kunden. Dieser verpflichtet sich den Kontoinhaber über den anstehenden Lastschrifteinzug zu informieren. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht zu vertreten. Im Online-Handel erteilte Einzugsermächtigungen gelten als SEPA-Lastschriftmandat dies wird dem Kunden in einer gesonderten E-Mail bestätigt.
 

5. Versand

5.1 Versand: Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch das Stadion Nürnberg. Versendete Tickets werden dem Kunden regelmäßig innerhalb von sieben bis zehn (7-10) Werktagen ab Bestätigung der Ticketzuteilung zugestellt. Sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen bei Versand dem Stadion Nürnberg unverzüglich unter der in Ziffer 13 angegebenen Kontaktadresse (0911-8186 235 oder ticket@stadion-nuernberg.de) mitzuteilen. Der Download von Tickets als print@home/mobile Tickets oder bei Erwerb oder Bezug über das Geschäftspartnerportal stellt keinen Versand dar, weshalb hier keine Versandkosten anfallen.
 

6. Neuausstellung bei Reklamation

6.1 Reklamation: Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestätigungs-Email bzw. Annahmeerklärung des Stadion Nürnberg (vgl. Ziffer 2) oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse unter Ziffer 13 erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 6 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer (sofern es für die jeweilige Veranstaltung eine Platzzuordnung gibt) bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für auf dem Versandweg untergegangene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden des Stadion Nürnberg zurückzuführen ist. Das Stadion Nürnberg stellt dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets. Im Falle einer Bestellung über einen der offiziellen Verkaufspartner gem. Ziffer 2, hat die Reklamation über diesen zu erfolgen.
 

7. Rücknahme und Erstattung

7.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Es besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch das Stadion Nürnberg oder einer der offiziellen Verkaufspartner gemäß Ziffer 2 bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des (der) bestellten Ticket(s). Besondere Regelungen mit abweichendem Widerrufsrecht.

7.2 Umtausch und Rücknahme und Ersatz: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 8 zulässig, sofern diese nicht personalisiert ausgestellt wurden. Für beschädigte und/oder nicht mehr funktionsfähige Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 6 entsprechend.

7.3 Verlegung: Bei einer zeitlichen Verlegung der Veranstaltung behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Kann oder möchte der Kunde bei Verlegung die Veranstaltung nicht besuchen, kann er in diesem Fall von seinem ursprünglichen Ticketkauf zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse unter Ziffer 13 zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an das Stadion Nürnberg den entrichteten Ticketpreis erstattet; System-, Vorverkaufs- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

7.4 Ticketkauf über den Verkaufspartner „Bookingkit“: Abweichend zu den vorstehenden Regelungen in Ziffer 7.1 – 7.3 kann in begründeten Ausnahmefällen eine Terminverlegung oder Erstattung der Tickets erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Anfrage kann über die Kontaktadresse in Ziffer 13 gestellt werden.
 

8. Nutzung und Weiterveräußerung von Tickets, Vertragsstrafe

8.1 Unzulässige Weitergabe: Der Kunde verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Ticketinhaber insbesondere,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. über eBay, eBay Kleinanzeigen, Facebook, etc.) und/oder bei nicht vom Stadion Nürnberg autorisierten Verkaufsplattformen anzubieten und/oder zu verkaufen,                   

b) Tickets zu einem Preis weiterzugeben, der höher ist als der Preis nach der jeweils gültigen Preisliste des Stadion Nürnberg;

c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Veranstaltungstag oder über mehrere Veranstaltungstage verteilt, weiterzugeben,

d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch das Stadion Nürnberg gewerblich oder kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepaketes,

f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Ticketinhaber dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.

8.2 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger persönlicher Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 8.2 vorliegt, oder die Tickets personalisiert ausgestellt wurden.

8.3 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Sollte das Stadion Nürnberg feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen in Ziffer 8.2 verstoßen hat, ist das Stadion Nürnberg berechtigt, 

a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern,

b) die entsprechenden Tickets zu sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen,

c) in den Fällen der unzulässigen Ticketweitergabe gemäß Ziffer 8.2.a) und/oder 8.2. b) den vom Kunden erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn nach den Maßgaben von Ziffer 10 heraus zu verlangen,

d) einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber für einen angemessenen Zeitraum zu verweigern

9. Zuschaueraufnahmen bei Veranstaltungen

Zur öffentlichen Berichterstattung und Bewerbung der betreffenden Veranstaltung und der jeweiligen Veranstaltung, kann das Stadion Nürnberg oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch das Stadion Nürnberg, sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
 

10. Haftung

Der Aufenthalt im Bereich des Stadions und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Das Stadion Nürnberg, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrundsonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
 

11. Datenschutz

Das Stadion Nürnberg verarbeitet im Rahmen der AGB und der darin beschriebenen Sachverhalte personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hierzu stellt das Stadion Nürnberg die Datenschutzinformation unter www.stadion-nuernberg.de/datenschutzerklaerung zur Verfügung.

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht.

12.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist der Sitz des Stadion Nürnberg alleiniger Erfüllungsort (Nürnberg).

12.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser AGB ergeben, ist – soweit zulässig – Nürnberg. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des Stadion Nürnberg. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Stadion Nürnberg ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
 

 

13. Kontaktadresse

Rückfragen zum Ticketverkauf können über folgenden Kontakt an das Stadion Nürnberg gerichtet werden:
Stadion Nürnberg Betriebs-GmbH, Max-Morlock-Platz 1, 90471 Nürnberg
Tel.: 0911/8186-235
E-Mail: ticket@stadion-nuernberg.de
 

14. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser AGB.

Stand: April 2022